Eine Verschmelzung auf eine Partnerschaftsgesellschaft ist nur möglich, wenn im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens alle Anteilsinhaber übertragender Rechtsträger natürliche Personen sind, die einen Freien Beruf ausüben (§ 1 Abs. 1 und 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes). § 1 Abs. 3 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes bleibt unberührt.
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Kapitel 2 · Besondere Vorschriften › Abschnitt 1.1.2.3 · Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften — Unterabschnitt 1: Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts — Unterabschnitt 2: Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften — Unterabschnitt 3: Verschmelzung unter Beteiligung von Partnerschaftsgesellschaften › § 45a
Möglichkeit der Verschmelzung
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