[eu]cite

Home› Commercial & Company Law› UmwG

Kapitel 2 · Grenzüberschreitende Spaltung › § 323

Bekanntmachung des Spaltungsplans

§ 308 Absatz 1 gilt für die Bekanntmachung des Spaltungsplans oder seines Entwurfs entsprechend.

←→ also move between §§