(1) Die Ausgliederung bedarf der staatlichen Genehmigung, sofern das Stiftungsrecht dies vorsieht.
(2) Soweit die Ausgliederung nach Absatz 1 der staatlichen Genehmigung nicht bedarf, hat das Gericht des Sitzes der Stiftung die Eintragung der Ausgliederung auch dann abzulehnen, wenn offensichtlich ist, daß die Verbindlichkeiten der Stiftung ihr Vermögen übersteigen.
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Kapitel 2 · Besondere Vorschriften › Abschnitt 8 · Ausgliederung aus dem Vermögen rechtsfähiger Stiftungen › § 164
Genehmigung der Ausgliederung
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