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Kapitel 2 · Besondere Vorschriften  ›  Abschnitt 1.1.2 · Formwechsel von Personengesellschaften — Unterabschnitt 1: Formwechsel von Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften — Unterabschnitt 2: Formwechsel von Partnerschaftsgesellschaften › § 216

Unterrichtung der Gesellschafter

Das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft hat allen von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschaftern spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, diesen Formwechsel als Gegenstand der Beschlußfassung in Textform anzukündigen und einen nach diesem Buch erforderlichen Formwechselbericht sowie ein Abfindungsangebot nach § 207 zu übersenden.

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