Ein Verschmelzungsbericht ist für eine an der Verschmelzung beteiligte Partnerschaftsgesellschaft nur erforderlich, wenn ein Partner gemäß § 6 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist. Von der Geschäftsführung ausgeschlossene Partner sind entsprechend § 39b zu unterrichten.
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Kapitel 2 · Besondere Vorschriften › Abschnitt 1.1.2.3 · Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften — Unterabschnitt 1: Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts — Unterabschnitt 2: Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften — Unterabschnitt 3: Verschmelzung unter Beteiligung von Partnerschaftsgesellschaften › § 45c
Verschmelzungsbericht und Unterrichtung der Partner
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