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Kapitel 2 · Besondere Vorschriften  ›  Abschnitt 1.1.2 · Formwechsel von Personengesellschaften — Unterabschnitt 1: Formwechsel von Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften — Unterabschnitt 2: Formwechsel von Partnerschaftsgesellschaften › § 215

Formwechselbericht

Ein Formwechselbericht ist nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter der formwechselnden Gesellschaft zur Geschäftsführung berechtigt sind.

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