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Kapitel 2 · Besondere Vorschriften  ›  Abschnitt 2.1.2 · Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung — Unterabschnitt 1: Verschmelzung durch Aufnahme — Unterabschnitt 2: Verschmelzung durch Neugründung › § 53

Eintragung bei Erhöhung des Stammkapitals

Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung ihr Stammkapital, so darf die Verschmelzung erst eingetragen werden, nachdem die Erhöhung des Stammkapitals im Register eingetragen worden ist.

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