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Kapitel 2 · Besondere Vorschriften  ›  Abschnitt 2.1.2.3.4 · Formwechsel von Kapitalgesellschaften — Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften — Unterabschnitt 2: Formwechsel in eine Personengesellschaft — Unterabschnitt 3: Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform — Unterabschnitt 4: Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft › § 246

Anmeldung des Formwechsels

(1) Die Anmeldung nach § 198 ist durch das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft vorzunehmen.
(2) Zugleich mit der neuen Rechtsform oder mit dem Rechtsträger neuer Rechtsform sind die Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Vorstandsmitglieder der Aktiengesellschaft oder die persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft auf Aktien zur Eintragung in das Register anzumelden.
(3) § 8 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und § 37 Abs. 1 des Aktiengesetzes sind auf die Anmeldung nach § 198 nicht anzuwenden.

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