[eu]cite

Home› Commercial & Company Law› UmwG

Kapitel 2 · Besondere Vorschriften  ›  Abschnitt 1.1.2 · Formwechsel von Personengesellschaften — Unterabschnitt 1: Formwechsel von Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften — Unterabschnitt 2: Formwechsel von Partnerschaftsgesellschaften › § 219

Rechtsstellung als Gründer

Bei der Anwendung der Gründungsvorschriften stehen den Gründern die Gesellschafter der formwechselnden Gesellschaft gleich. Im Falle einer Mehrheitsentscheidung treten an die Stelle der Gründer die Gesellschafter, die für den Formwechsel gestimmt haben, sowie beim Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien auch beitretende persönlich haftende Gesellschafter.

←→ also move between §§