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Kapitel 1 · Allgemeine Vorschriften  ›  Abschnitt 3 · Spaltung zur Neugründung › § 136

Spaltungsplan

Das Vertretungsorgan des übertragenden Rechtsträgers hat einen Spaltungsplan aufzustellen. Der Spaltungsplan tritt an die Stelle des Spaltungs- und Übernahmevertrags.

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