Im Falle des § 217 Abs. 1 Satz 2 ist die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung nach § 208 in Verbindung mit § 30 Abs. 2 nur auf Verlangen eines Gesellschafters zu prüfen. Die Kosten trägt die Gesellschaft.
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Kapitel 2 · Besondere Vorschriften › Abschnitt 1.1.2 · Formwechsel von Personengesellschaften — Unterabschnitt 1: Formwechsel von Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften — Unterabschnitt 2: Formwechsel von Partnerschaftsgesellschaften › § 225
Prüfung des Abfindungsangebots
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