Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Formwechselbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Angebot nach § 207 nicht angemessen oder daß die Barabfindung im Formwechselbeschluss nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist.
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Kapitel 1 · Allgemeine Vorschriften › § 210
Ausschluß von Klagen gegen den Formwechselbeschluss
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