Einer anderweitigen Veräußerung des Anteils durch einen Anteilsinhaber, der nach § 29 Adressat des Abfindungsangebots ist, stehen nach Fassung des Verschmelzungsbeschlusses bis zum Ablauf der in § 31 Satz 1 bestimmten Frist Verfügungsbeschränkungen bei den beteiligten Rechtsträgern nicht entgegen.
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Kapitel 1 · Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 · Verschmelzung durch Aufnahme › § 33
Anderweitige Veräußerung
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