(1) § 14 Absatz 2 und § 15 sind nicht anzuwenden auf Mitglieder einer übernehmenden Genossenschaft.
(2) Bei der Verschmelzung von Genossenschaften miteinander ist § 15 nur anzuwenden, wenn und soweit das Geschäftsguthaben eines Mitglieds in der übernehmenden Genossenschaft niedriger als das Geschäftsguthaben in der übertragenden Genossenschaft ist.
(3) Der Anspruch nach § 15 kann auch durch Zuschreibung auf das Geschäftsguthaben erfüllt werden, soweit nicht der Gesamtbetrag der Geschäftsanteile des Mitglieds bei der übernehmenden Genossenschaft überschritten wird.
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Kapitel 2 · Besondere Vorschriften › Abschnitt 5.1.2 · Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften — Unterabschnitt 1: Verschmelzung durch Aufnahme — Unterabschnitt 2: Verschmelzung durch Neugründung › § 85
Verbesserung des Umtauschverhältnisses
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