Der Formwechselbeschluss der obersten Vertretung bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Er bedarf einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen, wenn spätestens bis zum Ablauf des dritten Tages vor der Versammlung der obersten Vertretung wenigstens hundert Mitglieder des Vereins durch eingeschriebenen Brief Widerspruch gegen den Formwechsel erhoben haben. Die Satzung kann größere Mehrheiten und weitere Erfordernisse bestimmen.
Home› Commercial & Company Law› UmwG
Kapitel 2 · Besondere Vorschriften › Abschnitt 5 · Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit › § 293
Beschluß der obersten Vertretung
←→ also move between §§