Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts mit Ausnahme der §§ 51 bis 53, 54 Absatz 1 bis 3 sowie des § 55 entsprechend anzuwenden.
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Kapitel 2 · Besondere Vorschriften › Abschnitt 2.1.2 · Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung — Unterabschnitt 1: Verschmelzung durch Aufnahme — Unterabschnitt 2: Verschmelzung durch Neugründung › § 56
Anzuwendende Vorschriften
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