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Kapitel 2 · Besondere Vorschriften  ›  Abschnitt 8.1.2.3.4 · Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Unterabschnitt 1: Möglichkeit der Verschmelzung — Unterabschnitt 2: Verschmelzung durch Aufnahme — Unterabschnitt 3: Verschmelzung durch Neugründung — Unterabschnitt 4: Verschmelzung kleinerer Vereine › § 115

Bestellung der Vereinsorgane

Die Vorstände der übertragenden Vereine haben den ersten Aufsichtsrat des neuen Rechtsträgers und den Abschlußprüfer für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr zu bestellen. Die Bestellung bedarf notarieller Beurkundung. Der Aufsichtsrat bestellt den ersten Vorstand.

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