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Kapitel 2 · Besondere Vorschriften  ›  Abschnitt 2 · Spaltung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien › § 141

Ausschluss der Spaltung

Eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, die noch nicht zwei Jahre im Register eingetragen ist, kann außer durch Ausgliederung zur Neugründung nicht gespalten werden.

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