Durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden oder neuen Rechtsträger wird die Körperschaft oder der Zusammenschluß von der Haftung für die Verbindlichkeiten nicht befreit. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
Home› Commercial & Company Law› UmwG
Kapitel 2 · Besondere Vorschriften › Abschnitt 9 · Ausgliederung aus dem Vermögen von Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften › § 172
Haftung der Körperschaft oder des Zusammenschlusses
←→ also move between §§