Der Gesellschaftsvertrag der neuen Gesellschaft wird nur wirksam, wenn ihm die Anteilsinhaber jedes der übertragenden Rechtsträger durch Verschmelzungsbeschluß zustimmen. Dies gilt entsprechend für die Bestellung der Geschäftsführer und der Mitglieder des Aufsichtsrats der neuen Gesellschaft, soweit sie von den Anteilsinhabern der übertragenden Rechtsträger zu wählen sind.
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Kapitel 2 · Besondere Vorschriften › Abschnitt 2.1.2 · Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung — Unterabschnitt 1: Verschmelzung durch Aufnahme — Unterabschnitt 2: Verschmelzung durch Neugründung › § 59
Verschmelzungsbeschlüsse
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