Auf die zeitliche Begrenzung der Haftung für die im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag aufgeführten Verbindlichkeiten ist § 157 entsprechend anzuwenden.
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Kapitel 2 · Besondere Vorschriften › Abschnitt 9 · Ausgliederung aus dem Vermögen von Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften › § 173
Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten
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