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Kapitel 2 · Besondere Vorschriften  ›  Abschnitt 9 · Verschmelzung von Kapitalgesellschaften mit dem Vermögen eines Alleingesellschafters › § 121

Anzuwendende Vorschriften

Auf die Kapitalgesellschaft sind die für ihre Rechtsform geltenden Vorschriften des Ersten und Zweiten Teils anzuwenden.

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