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Kapitel 2 · Besondere Vorschriften  ›  Abschnitt 7.1.2.3 · Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns — Unterabschnitt 1: Möglichkeit der Ausgliederung — Unterabschnitt 2: Ausgliederung zur Aufnahme — Unterabschnitt 3: Ausgliederung zur Neugründung › § 156

Haftung des Einzelkaufmanns

Durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf übernehmende oder neue Gesellschaften wird der Einzelkaufmann von der Haftung für die Verbindlichkeiten nicht befreit. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

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