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Kapitel 2 · Besondere Vorschriften  ›  Abschnitt 5 · Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit › § 295

Kapitalschutz

Bei der Anwendung der Gründungsvorschriften des Aktiengesetzes ist auch § 264 Abs. 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

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