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Kapitel 1 · Allgemeine Vorschriften  ›  Abschnitt 2 · Verschmelzung durch Aufnahme › § 9

Prüfung der Verschmelzung

(1) Soweit in diesem Gesetz vorgeschrieben, ist der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Verschmelzungsprüfer) zu prüfen.
(2) § 8 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

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