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Kapitel 2 · Besondere Vorschriften  ›  Abschnitt 6 · Formwechsel von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts › § 304

Wirksamwerden des Formwechsels

Der Formwechsel wird mit der Eintragung der Kapitalgesellschaft in das Handelsregister wirksam. Mängel des Formwechsels lassen die Wirkungen der Eintragung unberührt.

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