(1) Außer den für die neue Rechtsform maßgebenden Gründungsvorschriften ist auch § 220 entsprechend anzuwenden.
(2) Ein Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien bedarf der Zustimmung aller Anteilsinhaber, die in dieser Gesellschaft die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters haben sollen. Auf den Beitritt persönlich haftender Gesellschafter ist § 221 entsprechend anzuwenden.
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Kapitel 2 · Besondere Vorschriften › Abschnitt 6 · Formwechsel von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts › § 303
Kapitalschutz, Zustimmungserfordernisse
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