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Kapitel 2 · Besondere Vorschriften  ›  Abschnitt 6 · Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine › § 103

Beschluß der Mitgliederversammlung

Der Verschmelzungsbeschluß der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

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