Durch den Formwechsel werden die bisherigen Mitgliedschaften zu Aktien und Teilrechten. § 266 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
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Kapitel 2 · Besondere Vorschriften › Abschnitt 5 · Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit › § 298
Wirkungen des Formwechsels
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