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Kapitel 2 · Besondere Vorschriften  ›  Abschnitt 6 · Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine › § 104a

Ausschluß der Barabfindung in bestimmten Fällen

Die §§ 29 bis 34 sind auf die Verschmelzung eines eingetragenen Vereins, der nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist, nicht anzuwenden.

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