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Kapitel 2 · Besondere Vorschriften  ›  Abschnitt 2.1.2.3.4 · Formwechsel von Kapitalgesellschaften — Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften — Unterabschnitt 2: Formwechsel in eine Personengesellschaft — Unterabschnitt 3: Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform — Unterabschnitt 4: Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft › § 251

Vorbereitung und Durchführung der Versammlung der Anteilsinhaber

(1) Auf die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§ 229 bis 231 entsprechend anzuwenden. § 192 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Auf die Gesellschafterversammlung oder die Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist § 239 Abs. 1 Satz 1, auf die Hauptversammlung auch § 239 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

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