Durch den Formwechsel werden die bisherigen Mitgliedschaften zu Anteilen an der Gesellschaft neuer Rechtsform und zu Teilrechten. § 266 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
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Kapitel 2 · Besondere Vorschriften › Abschnitt 4.1.2.3 · Formwechsel rechtsfähiger Vereine — Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften — Unterabschnitt 2: Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft — Unterabschnitt 3: Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft › § 280
Wirkungen des Formwechsels
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