In dem Verschmelzungsvertrag muß der Gesellschaftsvertrag, der Partnerschaftsvertrag oder die Satzung des neuen Rechtsträgers enthalten sein oder festgestellt werden.
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Kapitel 1 · Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 · Verschmelzung durch Neugründung › § 37
Inhalt des Verschmelzungsvertrags
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