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Kapitel 2 · Besondere Vorschriften  ›  Abschnitt 6 · Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine › § 100

Prüfung der Verschmelzung

Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist für einen wirtschaftlichen Verein nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen. Bei einem eingetragenen Verein ist diese Prüfung nur erforderlich, wenn mindestens zehn vom Hundert der Mitglieder sie in Textform verlangen.

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