Nach Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers ist eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses eines übertragenden Rechtsträgers gegen den übernehmenden Rechtsträger zu richten.
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Kapitel 1 · Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 · Verschmelzung durch Aufnahme › § 28
Unwirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses eines übertragenden Rechtsträgers
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