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Kapitel 2 · Besondere Vorschriften  ›  Abschnitt 5 · Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit › § 296

Anmeldung des Formwechsels

Auf die Anmeldung nach § 198 ist § 246 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

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