Auf die Anmeldung nach § 198 ist § 246 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
Home› Commercial & Company Law› UmwG
Kapitel 2 · Besondere Vorschriften › Abschnitt 5 · Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit › § 296
Anmeldung des Formwechsels
←→ also move between §§