Auf die Vorbereitung, die Durchführung und den Beschluß der Mitgliederversammlung sind die §§ 101 bis 103 entsprechend anzuwenden.
Home› Commercial & Company Law› UmwG
Kapitel 2 · Besondere Vorschriften › Abschnitt 7 · Verschmelzung genossenschaftlicher Prüfungsverbände › § 106
Vorbereitung, Durchführung und Beschluß der Mitgliederversammlung
←→ also move between §§