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Kapitel 2 · Besondere Vorschriften  ›  Abschnitt 8.1.2.3.4 · Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Unterabschnitt 1: Möglichkeit der Verschmelzung — Unterabschnitt 2: Verschmelzung durch Aufnahme — Unterabschnitt 3: Verschmelzung durch Neugründung — Unterabschnitt 4: Verschmelzung kleinerer Vereine › § 109

Verschmelzungsfähige Rechtsträger

Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit können nur miteinander verschmolzen werden. Sie können ferner im Wege der Verschmelzung durch eine Aktiengesellschaft, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand hat (Versicherungs-Aktiengesellschaft), aufgenommen werden.

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