In den Jahresbilanzen des übernehmenden Rechtsträgers können als Anschaffungskosten im Sinne des § 253 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs auch die in der Schlußbilanz eines übertragenden Rechtsträgers angesetzten Werte angesetzt werden.
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Kapitel 1 · Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 · Verschmelzung durch Aufnahme › § 24
Wertansätze des übernehmenden Rechtsträgers
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