Eine Kapitalgesellschaft kann auf Grund eines Formwechselbeschlusses nach diesem Gesetz nur die Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, einer Personenhandelsgesellschaft, einer Partnerschaftsgesellschaft, einer anderen Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen.
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Kapitel 2 · Besondere Vorschriften › Abschnitt 2.1.2.3.4 · Formwechsel von Kapitalgesellschaften — Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften — Unterabschnitt 2: Formwechsel in eine Personengesellschaft — Unterabschnitt 3: Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform — Unterabschnitt 4: Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft › § 226
Möglichkeit des Formwechsels
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