Auf das Abfindungsangebot nach § 207 Abs. 1 Satz 1 ist § 270 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
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Kapitel 2 · Besondere Vorschriften › Abschnitt 5 · Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit › § 300
Abfindungsangebot
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