Auf die Ausgliederung zur Neugründung sind die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
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Kapitel 2 · Besondere Vorschriften › Abschnitt 7.1.2.3 · Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns — Unterabschnitt 1: Möglichkeit der Ausgliederung — Unterabschnitt 2: Ausgliederung zur Aufnahme — Unterabschnitt 3: Ausgliederung zur Neugründung › § 158
Anzuwendende Vorschriften
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