(1) Auf die Vorbereitung der Mitgliederversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§ 229 und 230 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 231 Satz 1 und § 260 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. § 192 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Auf die Mitgliederversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist § 239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
Home› Commercial & Company Law› UmwG
Kapitel 2 · Besondere Vorschriften › Abschnitt 4.1.2.3 · Formwechsel rechtsfähiger Vereine — Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften — Unterabschnitt 2: Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft — Unterabschnitt 3: Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft › § 283
Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
←→ also move between §§