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Kapitel 2 · Besondere Vorschriften  ›  Abschnitt 2.1.2.3.4 · Formwechsel von Kapitalgesellschaften — Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften — Unterabschnitt 2: Formwechsel in eine Personengesellschaft — Unterabschnitt 3: Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform — Unterabschnitt 4: Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft › § 248a

Gewährung zusätzlicher Aktien

Die §§ 72a und 72b gelten für einen Formwechsel in eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien entsprechend. Der Formwechselbeschluss hat die Erklärung gemäß § 72a Absatz 1 Satz 1 zu enthalten.

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