Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
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Kapitel 2 · Besondere Vorschriften › Abschnitt 8.1.2.3.4 · Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Unterabschnitt 1: Möglichkeit der Verschmelzung — Unterabschnitt 2: Verschmelzung durch Aufnahme — Unterabschnitt 3: Verschmelzung durch Neugründung — Unterabschnitt 4: Verschmelzung kleinerer Vereine › § 114
Anzuwendende Vorschriften
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