[eu]cite

Home› Commercial & Company Law› UmwG

Kapitel 1 · Allgemeine Vorschriften › § 201

Bekanntmachung des Formwechsels

Das für die Anmeldung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform zuständige Gericht hat die Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekanntzumachen.

←→ also move between §§