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Kapitel 2 · Besondere Vorschriften  ›  Abschnitt 3.1.2 · Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften — Unterabschnitt 1: Verschmelzung durch Aufnahme — Unterabschnitt 2: Verschmelzung durch Neugründung › § 72

Umtausch von Aktien

(1) Für den Umtausch der Aktien einer übertragenden Gesellschaft gilt § 73 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes, bei Zusammenlegung von Aktien dieser Gesellschaft § 226 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes über die Kraftloserklärung von Aktien entsprechend. Einer Genehmigung des Gerichts bedarf es nicht.
(2) Ist der übernehmende Rechtsträger ebenfalls eine Aktiengesellschaft, so gelten ferner § 73 Abs. 3 des Aktiengesetzes sowie bei Zusammenlegung von Aktien § 73 Abs. 4 und § 226 Abs. 3 des Aktiengesetzes entsprechend.

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