Durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf übernehmende oder neue Gesellschaften wird die Stiftung von der Haftung für die Verbindlichkeiten nicht befreit. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
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Kapitel 2 · Besondere Vorschriften › Abschnitt 8 · Ausgliederung aus dem Vermögen rechtsfähiger Stiftungen › § 166
Haftung der Stiftung
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