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Kapitel 2 · Besondere Vorschriften  ›  Abschnitt 1.1.2.3 · Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften — Unterabschnitt 1: Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts — Unterabschnitt 2: Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften — Unterabschnitt 3: Verschmelzung unter Beteiligung von Partnerschaftsgesellschaften › § 39e

Prüfung der Verschmelzung

Im Fall des § 39c Absatz 2 ist der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen, wenn dies einer ihrer Gesellschafter innerhalb einer Frist von einer Woche verlangt, nachdem er die in § 39b genannten Unterlagen erhalten hat. Die Kosten der Prüfung trägt die Gesellschaft.

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