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Kapitel 1 · Handelsstand  ›  Abschnitt 8 · Handelsmakler › § 99

§ 99

Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer den Maklerlohn bezahlen soll, so ist er in Ermangelung eines abweichenden Ortsgebrauchs von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten.

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