Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer den Maklerlohn bezahlen soll, so ist er in Ermangelung eines abweichenden Ortsgebrauchs von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten.
Home› Commercial & Company Law› HGB
Kapitel 1 · Handelsstand › Abschnitt 8 · Handelsmakler › § 99
§ 99
←→ also move between §§